Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll gleiches Entgelt für Frauen und Männer durchsetzen. Die Umsetzungsfrist ist am 7. Juni 2026 abgelaufen – in Österreich liegt bisher erst ein Entwurf vor. Unternehmen sollten sich dennoch schon jetzt vorbereiten.
Wie ist der Stand?
Das Arbeitsministerium hat im Juni 2026 einen Gesetzesentwurf in die Regierungsabstimmung gebracht. Ein beschlossenes Gesetz gibt es noch nicht (Stand: Oktober 2026). Die konkreten Details können sich daher noch ändern.
Was sieht die Richtlinie vor?
- Bewerbung: Angaben zum Einstiegsgehalt bzw. zur Gehaltsspanne; die Frage nach dem bisherigen Gehalt ist unzulässig.
- Auskunftsrecht: Beschäftigte können Auskunft über das durchschnittliche Entgelt vergleichbarer Beschäftigter, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, verlangen.
- Berichtspflichten: Größere Unternehmen müssen regelmäßig über ihr geschlechtsspezifisches Entgeltgefälle berichten.
- Gemeinsame Entgeltbewertung: Bei einem nicht erklärbaren Unterschied von mindestens 5 % ist gemeinsam mit der Belegschaftsvertretung nachzubessern.
Was gilt schon heute?
Bereits nach geltendem Gleichbehandlungsgesetz müssen Stelleninserate das kollektivvertragliche Mindestentgelt und die Bereitschaft zur Überzahlung angeben. Unternehmen mit mehr als 150 Beschäftigten haben alle zwei Jahre einen Einkommensbericht zu erstellen.
Wir beraten Arbeitgeber bei der Vorbereitung und Arbeitnehmer bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.
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Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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