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Immobilienkauf: Befreiung von Grundbuchsgebühren ist ausgelaufen

Die befristete Gebührenbefreiung beim Kauf eines Eigenheims ist mit 30. Juni 2026 ausgelaufen. Seither fallen die Eintragungsgebühren wieder in voller Höhe an – und für bereits begünstigte Käufer gelten weiterhin wichtige Pflichten.

Was war begünstigt?

Für den entgeltlichen Erwerb von Wohnraum zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses mussten bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500.000 € weder die Grundbuchseintragungsgebühr (1,1 % des Kaufpreises) noch die Pfandrechtseintragungsgebühr (1,2 % des Pfandbetrags) bezahlt werden. Maßgeblich war, dass der Eintragungsantrag bis 30. Juni 2026 beim Grundbuchsgericht eingelangt ist.

Was gilt jetzt?

Für Anträge ab 1. Juli 2026 sind die Eintragungsgebühren wieder in voller Höhe zu entrichten. Diese Kosten sollten bei der Finanzierung eines Immobilienkaufs eingeplant werden.

Achtung bei bereits gewährter Befreiung

  • Der Hauptwohnsitz in der erworbenen Immobilie ist fristgerecht nachzuweisen.
  • Wird die Liegenschaft innerhalb von fünf Jahren verkauft oder der Hauptwohnsitz aufgegeben, sind die ersparten Gebühren nachzuzahlen.
  • Entsprechende Änderungen sind dem Grundbuchsgericht zu melden.

Wir begleiten Sie beim Kauf, der Schenkung oder Übergabe von Liegenschaften – von der Vertragserrichtung bis zur Eintragung im Grundbuch.

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Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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