Ein fremdhändiges Testament – also ein Testament, das nicht selbst handgeschrieben ist – muss strenge Formvorschriften erfüllen. Wie folgenschwer ein kleiner Fehler sein kann, zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.
Die Formvorschriften
Seit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 muss die testierende Person ein fremdhändiges Testament in Anwesenheit von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und einen eigenhändig geschriebenen Zusatz anbringen, dass die Urkunde ihren letzten Willen enthält (§ 579 ABGB). Auch die Zeugen müssen mit einem Zusatz unterschreiben, der auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweist.
Der Fall
In einem vom OGH entschiedenen Fall (6 Ob 25/24f) war der handschriftliche Zusatz des Erblassers bis auf ein Wort unleserlich. Das Testament wurde deshalb als ungültig angesehen, der Nachlass fiel an die gesetzlichen Erben. Der eingesetzte Erbe ging leer aus. Der Notar, der die Errichtung begleitet hatte, haftete für den Schaden.
Unsere Empfehlungen
- Den Zusatz deutlich lesbar formulieren, etwa: „Das ist mein letzter Wille.“
- Vor dem Unterschreiben gemeinsam prüfen, ob alle Zusätze lesbar sind.
- Die Zeugen sollten „als Testamentszeuge“ ergänzen und ihre Identität eindeutig dokumentieren.
- Ist das Schreiben schwierig, kann ein notarielles oder gerichtliches Testament die bessere Wahl sein.
Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung Ihres Testaments und bei der Prüfung bestehender letztwilliger Verfügungen.
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Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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