Ein Gerichtsverfahren geht verloren, weil sich das Gericht auf ein fehlerhaftes Sachverständigengutachten gestützt hat? Auch Gerichtssachverständige können für Fehler haften – allerdings nur unter strengen Voraussetzungen, wie eine aktuelle Entscheidung des OGH zeigt.
Grundsatz
Gerichtlich bestellte Sachverständige müssen ihr Gutachten mit der Sorgfalt erstatten, die von einem Fachmann ihres Gebiets erwartet werden kann (§ 1299 ABGB). Verletzen sie diese Pflicht, können sie den Verfahrensparteien gegenüber schadenersatzpflichtig werden.
Was muss nachgewiesen werden?
- Fehler: Das Gutachten muss nachweislich unrichtig sein.
- Kausalität: Es muss feststehen, dass das Vorverfahren ohne den Fehler mit hoher Wahrscheinlichkeit anders ausgegangen wäre.
- Schaden: Der eingetretene Nachteil ist konkret darzulegen.
Die aktuelle Entscheidung
In einem im Jänner 2026 entschiedenen Fall (3 Ob 178/25k) machte ein Patient Ansprüche gegen zwei Sachverständige geltend, deren Gutachten in einem Arzthaftungsprozess zu seinen Lasten ausgefallen waren. Der Großteil seiner Forderungen scheiterte – unter anderem, weil der Einfluss der Fehler auf den Ausgang des Vorprozesses nicht ausreichend nachgewiesen werden konnte. Zudem zeigte sich: Hat eine Rechtsschutzversicherung Kosten übernommen, stehen entsprechende Ersatzansprüche grundsätzlich nicht mehr dem Versicherten selbst zu.
Unsere Empfehlung
Bestehen Zweifel an einem Gutachten, sollten diese möglichst bereits im laufenden Verfahren geltend gemacht werden. Für spätere Schadenersatzansprüche sind Beweislage und Fristen genau zu prüfen.
Wir beraten Sie bei Schadenersatzansprüchen nach Unfällen, Verletzungen oder Behandlungsfehlern.
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Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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