Seit 1. Jänner 2026 gilt das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG). Es begrenzt, wie stark Wohnungsmieten aufgrund einer Wertsicherungsklausel steigen dürfen – und legt fest, wann eine Erhöhung überhaupt zulässig ist.
Was regelt das MieWeG?
Das Gesetz betrifft Wohnungsmietverträge im Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) mit einer wirksam vereinbarten Wertsicherungsklausel. Erfasst sind auch bestehende Verträge. Geschäftsraummieten fallen nicht darunter.
Die wichtigsten Regeln
- Deckel für 2026 und 2027: Für Wohnungsmieten sind Anpassungen 2026 mit höchstens 1 % und 2027 mit höchstens 2 % begrenzt.
- Ab 2028: Die Inflation wird bis 3 % voll berücksichtigt, der darüber liegende Teil nur zur Hälfte.
- Nur einmal jährlich: Eine Anpassung ist nur einmal im Jahr und frühestens zum 1. April zulässig.
- Kein Nachholen: Nicht weitergegebene Erhöhungen verfallen und können später nicht nachverrechnet werden.
Was bedeutet das in der Praxis?
Vermieter sollten ihre Vorschreibungen sorgfältig prüfen und rechtzeitig vor dem Anpassungsstichtag schriftlich übermitteln. Mieter können zu viel bezahlte Beträge innerhalb der gesetzlichen Fristen zurückfordern.
Gerne prüfen wir Ihren Mietvertrag, Ihre Wertsicherungsklausel oder eine konkrete Mieterhöhung.
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Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
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